Legale Nutzung von Microsoft Volumenlizenzen gerichtliche Entscheidungen

Viele Softwarehersteller bieten einige Lizenzen nur für Businesskunden im Rahmen von Volumenlizenzverträgen an. Trotzdem können auch Privatanwender Microsoft Volumenlizenzen völlig  legal kaufen und nutzen, obwohl sie herkömmlich für Unternehmen mit Volumenlizenzvertrag vorgesehen waren. Da es hierbei trotz mittlerweile eindeutiger Rechtslage immer noch zu Missverständnissen kommt, bringen wir Ihnen in unserem aktuellen Blogbeitrag das Thema Volumenlizenzen näher.

Hintergrund zum Thema Microsoft Volumenlizenzen

Der Vorteil für Unternehmen bei Volumenlizenzen liegt darin, dass die Programme optimal auf die Anforderungen abgestimmt und Lizenzen einfacher verwaltet werden können. Jeder Käufer entscheidet dabei selbst, ob er die Lizenzen für einen gewissen Zeitraum mieten oder unbefristet kaufen möchte. Außerdem gelten für Volumenlizenzen oft auch andere Nutzungsbedingungen. Weitere Vorzüge sind die Rabatte, die Unternehmen je nach Anzahl der Volumenlizenzen beim Kauf gewährt werden. Um eine Volumenlizenzvertrag abzuschließen, muss ein Unternehmen mindestens 250 Rechner zählen, außerdem werden Unterschiede zwischen Wirtschaftsunternehmen sowie Forschungs- und Lehrinstituten gemacht.

Eine Volumenlizenz (dazu zählen beispielsweise Windows Professional und  Enterprise Versionen, Windows Server Produkte und Office Produkte) ist mietfähig oder käuflich und kann über Jahresraten, aber auch andere Zahlungsmodelle finanziert werden. Trotzdem können auch Handwerker, Freiberufler, Einzelunternehmer oder Privatleute legal Lizenzen kaufen, die ein Hersteller ursprünglich nur für Firmen vorgesehen hat.

Microsoft senkt Hürden für Privatanwender bei Microsoft Volumenlizenzen

Doch nicht nur europäische Gerichte bejahen den legalen Lizenzkey-Kauf von Privatanwendern aus Volumenlizenzen, auch Microsoft selbst hat die Hürden dafür längst heruntergeschraubt. So teilte das Unternehmen aus Redmond 2014 fast unbemerkt mit, dass für die Verwendung von Windows Enterprise Versionen aus Volumenlizenzverträgen keine Software Assurance (SA) mehr notwendig ist. Somit können also auch Einzel-Lizenzen ohne Wartungsvertrag genutzt werden.

Der juristische Schlüsselbegriff für den Kauf von Produktschlüsseln aus Volumenlizenzverträgen ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Der Erschöpfungsgrundsatz findet sich im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG). Er sagt aus, dass sich das Recht auf Verbreitung des Urhebers erschöpft, nachdem er ein Werk oder Produkt (beispielsweise Software) erstmalig auf den Markt gebracht hat. Im Umkehrschluss hat er nach dem Verkauf nicht mehr das Recht Einfluss darauf zu nehmen, was der Erstkäufer damit anstellt. Er kann es also anschließend jederzeit auch weiterverkaufen. Nach § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG gilt dieser Erschöpfungsgrundsatz auch für Software.

EuGH- und BGH Urteile zu Microsoft Volumenlizenz

In seinem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 hat basierend auf dem Erschöpfungsgrundsatz des UrhG der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass Software jederzeit legal weiterverbreitet werden kann, wenn der Hersteller es mit seiner Zustimmung erstmalig verkauft hat. Damit profitiert der Hersteller also nur einmalig von der Veräußerung seines Produktes.

Nun gibt es einige Software-Hersteller, die mit Vertragsklauseln operieren, die den Handel mit gebrauchten Lizenzen eindämmen sollen. Diese sind jedoch grundsätzlich ohne Wirkung und mit der Rechtsprechung des BGH bzw. mit dem Erschöpfungsgrundsatz nicht vereinbar. In einem Urteil vom 3. Juli 2012 hat dies der Europäische Gerichtshof (EuGH) noch einmal unterstrichen.

Produktschlüssel aus Volumenlizenzverträgen fallen unter den Erschöpfungsgrundsatz

Auch in seiner Urteilsbegründung im Usedsoft III Verfahren vom 17. Juli 2013 (Aktenzeichen I ZR 129/08) hat der BGH dies unterstrichen. Rechtsexperten hielten das Urteil damals für eine Sensation. Denn damit stellte der BGH erstmals ausdrücklich fest, dass sich das Verbreitungsrecht von Software nicht nur auf die Downloadkopie des Erstkäufers bezieht, sondern der Erschöpfungsgrundsatz auch bei jenen Kopien greift, die für die Weitergabe an Zweitkäufer angefertigt werden. Damit war der Weg für den Handel mit gebrauchter Software endgültig frei und die Aufspaltung von Microsoft Volumenlizenzen zum Weiterverkauf an Dritte nunmehr legalisiert.

Denn jede Softwarelizenz, die aus einem Volumenlizenzvertrag stammt, fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb auch weiterveräußert werden. Im April 2008 entschied das Landgericht München I, dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft Softwarelizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist (Aktenzeichen 30 O 8684/07). Somit wird die Frage, ob seriöse Händler Volumenlizenzen aus entsprechenden Verträgen auch für Privatanwender anbieten dürfen, durch die Urteile deutscher sowie europäischer Gerichte (einschließlich des BGH) eindeutig mit Ja beantwortet!

Die Urteile, Meilensteine für die gesamte Softwarebranche,  wurden weltweit mit großer Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen. In Frankreich konstatierte der Verband französischer Softwarehersteller (Association Française des Editeurs de Logiciels), dass dies schwerwiegende Konsequenzen für Softwareindustrie habe. Experten aus den USA und Großbritannien wiederum ergänzten, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte und des EuGH ein starkes Wachstum auf dem Sekundärmarkt für Softwarelizenzen stimulieren werde.

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