JusLEGAL Rechtsanwalts- GmbH Zertifizierungsnummer: 2021105
Mit der Zertifizierung stellen wir gegenüber jedermann klar, dass wir rechtmäßig und legal mit Software handeln.
Was umfasst die Zertifizierung:
Der rechtskonforme An- und Verkauf von Software berührt juristisch höchst komplexe Fragen. Berührt sind allgemeine Belehrungspflichten des e-commerce, das Urheberrecht, das Markenrecht sowie weitere Rechtsgebiete. Die Rechtsbrechung ist ständig in Bewegung. Neue Entscheidungen zu diesen Rechtsfragen ergehen praktisch laufend. Der Zertifizierer, die JusLEGAL Rechtsanwaltsgesellschaft prüft die Rechtskonformität unseres Handelns mit spezifischer Software anhand der aktuellen Rechtslage.
Im Rahmen der Zertifizierung unterwirft sich das jeweilige Unternehmen folgenden Verhaltensregeln (code of conduct):
Präambel
Der Verhaltenskodex ist ein Leitfaden für das Unternehmen und gilt deshalb für jeden gleichermaßen, der sich ihm unterwirft. Im Einzelnen richtet er sich an die Geschäftsleitung, die Führungskräfte und an alle unsere Beschäftigten. Er repräsentiert zum einen den Anspruch an das Unternehmen selbst, den darin aufgeführten Werten und Grundsätzen gerecht zu werden und signalisiert zugleich nach außen ein verantwortungsvolles Verhalten gegenüber unseren Geschäftspartnern, Kunden und den Beschäftigten.
Einhaltung geltenden Rechts im Allgemeinen
Das zertifizierte Unternehmen stellt sicher:
Aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich des E-Commerce und des Softwarehandels ist ein besonderer Schwerpunkt die Verhinderung des Handels mit gefälschter Software und der damit verbunden Urheberrechtsverletzungen bzw. Markenrechtsverletzungen.
Dazu gehören Massnahmen gegen:
Im strafrechtlichen Bereich wie Korruption, Wettbewerbsverstöße, insbesondere der Handel mit gefälschter Software und der damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen, Untreue, Bestechung und Bestechlichkeit.
Im Steuerrecht die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen sowie Maßnahmen gegen mögliche Steuerhinterziehung. Im Sozialversicherungsrecht die Beachtung der Meldepflichten für Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung.
Im Arbeitsrecht klare Regeln zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zur Beachtung der Tarifverträge, zum Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Einhaltung des Datenschutzrechts im Hinblick auf die DSGVO.
Im Vertragsrecht die Regeln zum Abschluss von Verträgen, zur Entgegennahme und Vergabe von Aufträgen.
Effektive Regeln zur Verhinderung von Bestechung und Bestechlichkeit.
Maßnahmen zur Verhinderung von Schwarzarbeit.
Die Einhaltung der Regeln des Urheberechts:
Verhinderung von Verstößen gegen die Vorschriften des Urheberrechts
Erstellen, Implementierung, Überwachung und Dokumentation durch Prozesse zur Verhinderung des Vertriebes von gefälschter Software und Verstöße gegen das Urheberrecht, insbesondere:
• Anweisung an alle Mitarbeiter, keine gefälschte oder sonst urheberrechtswidrige Software anzukaufen, vertreiben oder in sonstiger Weise Dritten zur Verfügung zu stellen unter Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen.
• Prüfung sämtlicher angekaufter Software anhand von gängigen Computerprogrammen (z.B. PID Checker) um gefälschte Software oder von Software, bei der keine Erschöpfung eingetreten ist, zu identifizieren.
• Zusammenarbeit mit dem Rechteinhaber und ggfs. Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden. (z. B. durch Anfragen bei der Creacom / PID Service / Microsoft oder sonstigen Rechteinhabern.)
• Dokumentation und unverzügliche Meldung an die Geschäftsleitung über jeden Fall einer gefälschten Software oder eines Verstoßes gegen das Urheberrecht.
Es darf nur solche Software (auch Produktschlüssel) an- oder verkauft werden, an der / denen Erschöpfung eingetreten ist. Software darf nur verbreitet werden, sofern am Verbreitungsrecht Erschöpfung eingetreten ist. Software darf nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Erschöpfung setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus:
• Das Computerprogramm wurde mit dem Willen des Rechteinhabers, in der Regel des Herstellers, innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht.
• Der ursprüngliche Rechteinhaber, in der Regel der Hersteller, hat eine dauerhafte, das heißt zeitlich unbefristete, Lizenz eingeräumt.
• Der Rechteinhaber, in der Regel der Hersteller, hat für die Lizenz eine angemessene Vergütung erhalten.
• Der Ersterwerber, welcher die nicht mehr benötigte Lizenz weiterverkauft, hat seine Kopien des Programms unbrauchbar gemacht.
Dabei gilt:
• Die Darlegungs- und Beweislast für das vorliegende vom europäischen Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen liegt bei dem Unternehmen. Es sind demgemäß Dokumentationen zu erstellen.
• Des Weiteren muss der Ersterwerber der Software sicherstellen, dass eine etwaige Lizenz auch durch die Nacherwerber nur in dem mit dem Hersteller vereinbarten Umfang genutzt wird. Auch diesbezüglich sind Dokumentationen zu erstellen.
• Beim Einkauf von Software ist durch geeignete Verträge und Dokumentationen sicherzustellen, die nötigen Voraussetzungen vom Verkäufer zugesichert werden.
• Es ist sicher zu stellen, dass sich die Lizenzkette bis zum Hersteller (Rechteinhaber) belegen lässt.
• Im jeweiligen konkreten Einzelfall ist sichergestellt ist, daß der Dritterweber bzw. Nacherwerber, also der Kunde eine etwaige Programmkopie nur in einem vom Verkäufer bzw. Hersteller dem Ersterwerber vertraglich gestatteten, also bestimmungsgemäßen, Umfang nutzt.
Beim Verkauf von Produktschlüssel ist ggf. klarzustellen, dass es sich nicht um Lizenzen handelt. Produktschlüssel dürfen nicht als Lizenzen bezeichnet werden. Es handelt sich nicht um Nutzungs- und / oder Vervielfältigungsrechte. Hierauf ist der Kunde explizit hinzuweisen. Der Kunde hat explizit proaktiv zuzustimmen. Dies kann zum Beispiel durch das Setzen eines Hakens beim online Erwerb geschehen. Der Haken muss gegebenenfalls proaktiv gesetzt werden. Es darf keine entsprechende Voreinstellung geben. Der Vorgang ist derart zu dokumentieren, dass er im späteren Streitfall nachvollzogen und Beweis sicher in ein Verfahren einbezogen werden kann.
Das zur Verfügung stellen eines Links zum Herunterladen eines Computerprogramms von einem eigenen Downloadportal stellt ein rechtswidriges Verbreiten der Software dar. Ein solches Vorgehen ist untersagt, sofern keine Erschöpfung eingetreten ist. In diesem Zusammenhang darf auch kein öffentliches Zugänglichmachen der Software über ein eigenes Downloadportal stattfinden.
Erstellen, Implementierung, Überwachung und Dokumentation eines einzuführenden Prozesses zur Verhinderung von Verstößen gegen Wettbewerbsrechts unter anderem im E-Commerce / Onlinehandel beim Verkauf von Software und Produktschlüssel. Einhaltung sämtlicher Belehrungspflichten zum Verbraucherschutz beim Verkauf neuer oder gebrauchter Software.
Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für folgende Hinweise:
• Das Computerprogramm wurde mit dem Willen des Rechteinhabers, in der Regel des Herstellers, innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht.
• Der ursprüngliche Rechteinhaber, in der Regel der Hersteller, hat eine dauerhafte, das heißt zeitlich unbefristete, Lizenz eingeräumt.
• Der Rechteinhaber, in der Regel der Hersteller, hat für die Lizenz eine angemessene Vergütung erhalten.
• Der Ersterwerber, welcher die nicht mehr benötigte Lizenz weiterverkauft, hat seine Kopien des Programms unbrauchbar gemacht.
Es sind die jeweiligen Vorgänge zu dokumentieren.
Das Unternehmen verpflichtet sich und seine Führungskräfte dazu , sich mit den Gesetzen, Vorschriften und Regeln, die für ihren Verantwortungsbereich relevant sind, vertraut zu machen und ausnahmslos einzuhalten. Gerade die Führungskräfte tragen bei der Erfüllung des Verhaltenskodex eine hohe Verantwortung. Die Geschäftspraktiken der Geschäftspartner und deren Lieferanten müssen ebenso den geltenden Gesetzen Rechnung tragen.
Zertifizierungsdokument zum Herunterladen
Zertifizierungsstelle:
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85591 Vaterstetten
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